Montag, 8. April, 2024 Aus dem Bereich: Jäger, News Bundesweit
Das bedeutet die Cannabis-Legalisierung für Jäger
Seit dem 1. April tritt in Deutschland die Legalisierung von Cannabis in Kraft, was für Jäger wichtige Fragen aufwirft. Von besonderem Interesse sind hierbei die nach der Auswirkungen des Konsums auf die jagd- und waffenrechtliche Zuverlässigkeit.
Persönliche Eignung und Waffenbesitz: Eine individuelle Prüfung erforderlich
Nach Angaben des bayerischen Staatsministeriums des Innern heißt es, dass bei einer Suchterkrankung die persönliche waffenrechtliche Eignung infrage gestellt wird. Somit wird gar nicht erst eine Waffenerlaubnis ausgestellt oder diese wieder entzogen.
Entgegen der Annahme einiger, die sich mit diesem Thema noch nicht detailliert auseinandergesetzt haben, vereint das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) nicht nur Betäubungsmittel unter Rauschgiften, sondern auch andere psychoaktive Substanzen. Zu diesen zählt der gesellschaftlich akzeptierte Alkohol. Doch wie sieht es nun mit Cannabis aus, wo dies nun legal ist?
Eine pauschale Antwort kann darauf nicht gegeben werden. Ob die persönliche Eignung des Waffenbesitzers durch dessen Cannabiskonsum beeinträchtigt ist, obliegt der zuständigen Waffenbehörde. Diese kann im Zweifelsfall eine ärztliche Begutachtung anordnen.
Auswirkungen des Cannabiskonsums auf die Waffenrechtsvorschriften
Es besteht die Möglichkeit, dass ein Grenzwert für Rauschgiftsucht in die Waffenrechtsvorschriften aufgenommen wird, über den bisher keine Informationen vorliegen. Ein einmaliger oder gelegentlicher Konsum von Cannabis kann zu waffenrechtlicher Unzuverlässigkeit führen, insbesondere wenn damit ein Gebrauch der Waffe im berauschten Zustand einhergeht oder droht.
Mit der Legalisierung entfällt der strafrechtliche Aspekt des Besitzes von Cannabis in geringen Mengen gemäß BtMG, sofern die legalen Mengenbegrenzungen eingehalten werden.
Verkehrskontrolle und Nachweis von Abbauprodukten
Anders ist bisher der Umgang im Straßenverkehr geregelt. Dort setzt man auf analytische Grenzwerte, die derzeit bei 1 ng/ml Serum liegen. Ohne das Erreichen der festgelegten Wirkstoffkonzentration und ohne weitere Feststellungen von Ausfallerscheinungen oder drogenbedingten Auffälligkeiten liegt keine Verkehrsordnungswidrigkeit gemäß § 24a Abs. 2 StVG vor.
Bei Verdacht auf Verkehrsstraftaten oder -ordnungswidrigkeiten werden Blutentnahmen angeordnet, die im Labor analysiert werden. Die Blutanalyse ermöglicht genaue Aussagen über den aktuellen Konsum und die Quantität desselben, da Drogen unmittelbar nach der Einnahme in den Blutkreislauf gelangen.