Waffengesetz in Deutschland


Der Erwerb und das Führen von Waffen sind in Deutschland per Gesetz geregelt. Bürger, welche nicht zumindest über eine Waffenbesitzkarte verfügen, dürfen nur freie Waffen erwerben, welche nicht unter das Waffengesetz fallen, z. B. Schreckschusswaffen, Gas-, Luftdruck- oder CO2-Waffen.

Das Waffengesetz unterscheidet sich in die Waffenbesitzkarte, den kleinen Waffenschein sowie den großen Waffenschein.
Allerdings sind auch gewisse Vorbereitungen zu treffen.

Die Waffenbesitzkarte

Um eine Waffenbesitzkarte zu erwerben, muss der Interessierte amtliche Waffensachkundeprüfung nachweisen können. Erst mit dieser nachgewiesenen Sachkundeprüfung ist man berechtigt, eine Waffenbesitzkarte zu beantragen, um unter das deutsche Waffengesetz fallende Schusswaffen zu erwerben.

Unabhängig von der Bauweise, der Art oder dem Kaliber der Waffe, erlaubt eine Waffenbesitzkarte den Besitz nicht freier Waffen.

Eine Übersicht von freien und nicht freien Waffen finden Sie hier:
Freie Waffen in Deutschland

Ist die Waffensachkundeprüfung einmal ablegt worden, gilt sie ein Leben lang. Die Prüfung muss vor einem amtlich zugelassenen Prüfer abgelegt werden, der Prüfungsort ist regional unterschiedlich geregelt.

Der Antrag zu einer Waffenbesitzkarte wird regional unterschiedlich von den Ordnungsämtern oder der Polizeibehörde ausgegeben. Der Antragsteller muss volljährig, im Vollbesitz der geistigen sowie körperlichen Fähigkeiten sein und darf keinerlei Vorstrafen haben.
Die Waffenbesitzkarte erlaubt nur den Besitz, nicht das Führen von Waffen.

Fragen Waffensachkundeprüfung PDF

Hier geht es zu dem Fragenkatalog Waffensachkunde Stand: 2010 vom Deutschen Schützenbund

Um eine Waffenbesitzkarte zu erhalten, muss die Bedürftigkeit nachgewiesen werden. Das ist z. B. der Besitz von Waffen bei Sammlern, Jägern oder Sportschützen.

Der kleine Waffenschein

Der kleine Waffenschein erlaubt das Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- oder Signalwaffen. Diese sogenannten freien Waffen müssen allerdings mit einem Siegel der Phyikalisch-Technischen Bundesanstalt, kurz PTB ausgestattet sein.

Mit dem kleinen Waffenschein ist der Besitzer berechtigt, eine dieser Waffen zur Ausübung tatsächlicher Gewalt auch außerhalb seiner Wohnung, seines umfriedeten Besitzes oder seiner Geschäftsräume.

Zum Erwerb oder Besitz einer solchen Waffe ist keine Erlaubnis notwendig. Der Besitzer muss nur volljährig sein.

Zur Ausstellung des kleinen Waffenscheins muss der Antragsteller im Gegensatz zur Waffenbesitzkarte oder dem großen Waffenschein keine Bedürftigkeit nachweisen.

Ansonsten sind die Voraussetzungen identisch mit dem großen Waffenschein.
Folgende Voraussetzungen müssen nachgewiesen werden:
– Volljährigkeit, also mindestens 18 Jahre alt.
– Keine Vorstrafen, ausgenommen Geld-, Jugend- oder Freiheitsstrafe unter 60 Tagessätzen.
– Geistige sowie körperliche Eignung.
– Keine Alkohol- oder Drogenabhängigkeit.

Im Gegensatz zu WBK oder vollwertigen Waffenschein ist für den kleinen Waffenschein keine Sachkundeprüfung erforderlich.
Der Aussteller für den kleinen Waffenschein ist ebenfalls regional geregelt.

Je nach Bundesland kann er von Landratsamt, Ordnungsamt, Polizei, der Gemeinde oder dem Kreisverwaltungsreferat ausgestellt werden. Der Vordruck ist zumeist derselbe wie beim vollwertigen Waffenschein, wird allerdings per Hand oder Schreibmaschine den Bedürfnissen angepasst.

Die Bearbeitungsdauer zur Ausstellung des kleinen Waffenscheins dauert in der Regel je nach Bundesland zwischen drei und acht Wochen.

Der große Waffenschein

Im Gegensatz zur WBK erlaubt der große Waffenschein dem Besitzer, eine scharfe, unter das deutsche Waffengesetz fallende Waffe, zu führen. Eine Waffe zu führen, bedeutet, die tatsächliche Gewalt über die Schusswaffe auch außerhalb der eigenen Wohnung, des umfriedeten Besitzes oder der Geschäftsräume auszuüben.

Allerdings wird dem Antrag auf einen großen Waffenschein nur selten und in Ausnahmefällen stattgegeben, da auch hier eine bestimmte Bedürftigkeit nachgewiesen werden muss.

Der Antragsteller muss nachweisen, dass er mehr gefährdet ist, als die Allgemeinheit und das eine Schusswaffe die Gefährdung reduzieren kann.

Das trifft z. B. auf die Polizei zu. Da aber eine solche Gefährdung nur sehr schwer nachgewiesen kann, wird einem Antrag auf einen großen Waffenschein nur selten stattgegeben.

Wer einen großen Waffenschein bekommt, darf die Waffe aber bei bestimmten Ausnahmefällen auch nicht führen. Bei Veranstaltungen, Aufzügen sowie festen gelten laut Waffengesetz bestimmte Einschränkungen. Der Waffenschein erlaubt aber nicht den Besitz einer Waffe, sondern nur das Führen.

Zum Führen von Waffen außerhalb des umfriedeten Besitzes sind Waffenbesitzkarte und Waffenschein nötig.
Um einen Waffenschein zu bekommen, muss der Antragsteller volljährig sein, nicht vorbestraft, im Besitz einer Sachkundeprüfung sowie einer Haftpflichtversicherung sein.

Zudem muss, wie gesagt, die Bedürftigkeit zum Führen einer scharfen Waffe nachgewiesen werden.

Ausstellende Behörden sind Landratsämter oder Ordnungsämter. Von diesen Behörden wird eine Erlaubnis zum Führen einer Waffe für längstens drei Jahre ausgestellt.

Nach dem Ablauf der drei Jahre kann der Waffenschein in Verbindung mit einer Zuverlässigkeitsüberprüfung immer wieder für drei Jahre verlängert werden.

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