Zuständige Einrichtungen für die Waffenschein Beantragung Schleswig-Holstein

In Schleswig-Holstein erfolgt die Beantragung eines Waffenscheins beim Landkreis, der kreisfreien Stadt, der großen selbstständigen Stadt und selbstständigen Gemeinden.


Wichtige Informationen zur Beantragung

Bitte wenden Sie sich an die Bürgerauskunft der Gemeinde um zu erfahren, welche Stelle für die Beantragung des Waffenscheins zuständig ist.

Voraussetzungen für die Beantragung

– Volljährigkeit
– Zuverlässigkeit nach § 5 WaffG
– Persönliche Eignung nach § 6 WaffG
– Sachkundenachweis mit vorausgegangenem Lehrgang nach § 7
– Bewiesene waffenrechtliche Bedürftigkeit nach § 8 und 14 WaffG
– Einen Nachweis einer Haftpflichtversicherung
– Sie müssen den zuständigen Personen glaubhaft übermitteln, dass Sie mehr als die Allgemeinheit durch Angriffe auf ihr Leben oder Leib gefährdet sind und deshalb, um diese Gefährdung einzudämmen, eine Schlusswaffe auch außerhalb ihres Besitztums (dazu zählen Ihre Wohnung und/oder ihr eigenes Grundstück) führen müssten.

Öffnungszeiten Beantragungsstelle

variiert je nach Stelle

Beantragungen je nach Stadt

Je nach Stadt können die Anforderungen für eine Beantragung variieren:
Flensburg
Herzogtum Lauenburg
Kiel
Kreis Dithmarschen
Kreis Ostholstein
Kreis Stormarn
Kreis Pinneberg
Kreis Plön
Kreis Rendsburg-Eckernförde
Kreis Segeberg
Lübeck
Neumünster
Nordfriesland
Quickborn
Schleswig-Flensburg
Steinburg

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