Person X darf Jugendliche anleiten und ausbilden, eine Schusswaffe zu führen und besitzt selbst eine Kleinkaliber. Sie ist im Schützenverein, hat Depressionen, gerät in Zahlungsverzug/Zahlungsunfähig bei Rechnungen, Verdacht auf Alkoholproblem. Wenn sich die Person psychologisch behandeln lassen würde (Depression), oder negative Einträge in der Schufa erhält, kann sie ihre Zulassungen und den Waffenschein verlieren?

Um einen Waffenschein besitzen zu können, ist nach § 4 WaffG unter anderem die persönliche Eignung nach § 6 WaffG nachzuweisen.

1) Die erforderliche persönliche Eignung besitzen Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie

1.
geschäftsunfähig sind,
2.
abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil sind oder
3.
auf Grund in der Person liegender Umstände mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren können oder dass die konkrete Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung besteht.

Je nach Ausmaß der psychischen Belastung kann es durchaus passieren, dass einem der Waffenschein entzogen wird – gerade, wenn ein Alkoholproblem vorliegt. In so einem Fall ist die persönliche Eignung nicht mehr gegeben. In wie weit das zutrifft, sollte unbedingt von einem Fachmann abgeklärt werden.

 

Bitte beachten Sie:

Alle Angaben nach bestem Wissen, jedoch ohne Gewähr für Vollständigkeit und Richtigkeit.

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